Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs - Ausgleichsklausel

Orientierungssatz

1. § 13 Abs 1 S 3 BUrlG stellt sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat.(Rn.13) Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dieses Schutzes des Arbeitnehmers nicht.(Rn.14)

2. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch und nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs. Deshalb unterfällt der Anspruch auf Abgeltung grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen. Macht der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend, wird dieser von seiner Leistungspflicht frei.(Rn.14)

3. Unionsrecht steht der Annahme, der Arbeitnehmer dürfe über die ihm durch Art 7 EGRL 88/2003 verliehenen Rechte im Wege des Rechtsgeschäfts verfügen, nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit hatte, die Ansprüche vor deren Untergang zu realisieren.(Rn.16)

 

BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 –, BAGE 145, 107-112 

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