Rechtsanwaltskanzlei Liedgens

Erfahrung und Konzentration auf die Fachbereiche prägen die Qualität der Beratung. Jedem Mandanten wird eine kompetente und praxisnahe Unterstützung geboten.

Anspruch der Kanzlei ist es, sowohl die traditionelle Rechtsberatung auf den Feldern des Arbeits-, Medizin- und Erbrechts als auch das innovative Verfahren der Mediation in bester Qualität durchzuführen.

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Aktuelle Urteile

Kündigung eines Mietverhältnisses durch Erbengemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2014

 

Orientierungssatz

Miterben können ein Darlehen mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB darstellt (Fortführung BGH, 11. November 2009, XII ZR 210/05BGHZ 183, 131).(Rn.2)

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Die Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme hat "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen

KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2014

 

Leitsatz

1. Bei der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1956 BGB sind für die Kausalitätsprüfung des Irrtums für den hypothetischen Kausalverlauf die dem Anfechtenden zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zu Grunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren Anfechtung dieser Anfechtungserklärung geführt haben.

2. Für diese zweite Anfechtung gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht die längeren Fristen des § 1954 BGB.

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Die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bei leistungsfähigem Mitverpflichtetem

SG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2014

 

Leitsatz

1. Die Verweisung eines Hilfesuchenden vor Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln auf einen Ausgleichsanspruch gegen einen anderen gleichrangig zur Bestattung verpflichteten Familienangehörigen ist zulässig, wenn der Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insbesondere der Eindruck entsteht, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als ausgeschlossen betrachtet werden darf (Anschluss an SG Reutlingen vom 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12 = IÖD 2014, 18).(Rn.23)

 

2. Der Hilfesuchende hat substantiiert vorzutragen und zu belegen, welche konkreten Anstrengungen er unternommen hat, bestehende Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Bestattungspflichtigen geltend zu machen und gegebenenfalls zu realisieren. (Rn.24)

 

3. Es ist nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, bei zerrütteten innerfamiliären Verhältnissen ein Familienmitglied durch Überleitung von Ausgleichsansprüchen bereits von vornherein davon zu entlasten, sich ernsthaft um einen Ausgleich der auf die anderen Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile bemüht zu haben. (Rn.25)

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