Ausgewählte Urteile

2015

Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des geschäftsunfähigen Erblassers

BGH, Urteil vom 11. März 2015

 

Leitsatz

1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGBeingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.(Rn.11)(Rn.14)(Rn.19)

2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.(Rn.22)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Abgrenzung BVerfG, 19. April 2005, 1 BvR 1644/00BVerfGE 112, 332.

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Durchsetzung des durch den Erblasser auf einen Dritten übertragenen Totenfürsorgerechts

AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015

 

Leitsatz

1. Der Übergang und die Art und Weise der Umsetzung des Totenfürsorgerechts richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, aufgrund seines auch nach seinem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Verstorbene ist daher berechtigt, das Totenfürsorgerecht jemand Drittem außerhalb des Kreises der nächsten Familienangehörigen und abweichend von einer Erbeinsetzung zu übertragen.

 

AG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015 – 15 C 568/15 (11)

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel und Anordnung der Gleichbehandlung

OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2015

 

Leitsatz

Einer Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.

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Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis und die mögliche Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Umzug

OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2015

 

Leitsatz

1. Nach Einführung des FamFG ist die Auffassung, dass ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen ist (§ 2361 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2368 Abs. 2 BGB) möglicherweise überholt.

2. Das Nachlassgericht hat bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit etwaigen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels nicht nachzugehen. Es ist zu unterstellen, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt geschäftsfähig war.

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Bindungswirkung einer Schlusserbeneinsetzung bei Zuwendungsverzicht eines der Schlusserben

OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2015

 

Leitsatz

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist.(Rn.23)

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