Ausgewählte Urteile

2013

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

 

Bundesarbeitsgericht: Auch eine mehrjährige Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zum Arbeitsverhältnis mit Entleiher

Besitzt ein Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers über mehrere Jahre hin erfolgt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 10.12.2013 entschieden (Az.: 9 AZR 51/13).

 

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Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Zur Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines Erbnachweises

Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013

 

Leitsatz

Die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse

"Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013

 

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

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Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs - Ausgleichsklausel

BAG, Urteil vom 14. Mai 2013

 

Leitsatz

Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen.(Rn.10)

 

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Kongruenz des Haushaltsführungsschadens einer Witwe mit der großen Witwenrente

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013

 

Leitsatz

1. Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (Anschluss an BGH, 1. Dezember 1981, VI ZR 203/79NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.).(Rn.26)

2. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll.(Rn.30)

3. Nimmt der Geschädigte einen ihm angebotenen Abfindungsvergleich nicht an, kann er im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf Einwendungen, insbesondere nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession, berufen.(Rn.41)

Orientierungssatz

Soll ein außergerichtlicher Vergleich, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll, noch gerichtlich protokolliert werden, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung geschlossen ist. Entsprechendes gilt für den Beschlussvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.(Rn.33)

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013 – 4 U 400/11 - 125, 4 U 400/11 –, juris)

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OLG Nürnberg verneint die Strafbarkeit einer Datenlöschung durch Arbeitnehmer auf einem Dienstlaptop

OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.1.2013

 

§ 303 a StGB erfasst Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten; solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, besteht für den Auftraggeber außerhalb des Schutzbereiches des UWG lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen.

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