Rechtsanwaltskanzlei Liedgens

Erfahrung und Konzentration auf die Fachbereiche prägen die Qualität der Beratung. Jedem Mandanten wird eine kompetente und praxisnahe Unterstützung geboten.

Anspruch der Kanzlei ist es, sowohl die traditionelle Rechtsberatung auf den Feldern des Arbeits-, Medizin- und Erbrechts als auch das innovative Verfahren der Mediation in bester Qualität durchzuführen.

Auf diesen Seiten finden Sie Hintergrundinformationen zur Rechtsanwaltskanzlei und zum Dienstleistungsspektrum.

Aktuelle Urteile

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung - Kündigungsfrist

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013

 

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

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Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs - Ausgleichsklausel

BAG, Urteil vom 14. Mai 2013

 

Leitsatz

Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich die Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen, und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, der zufolge sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst diese grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen weder § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG noch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie entgegen.(Rn.10)

 

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Kongruenz des Haushaltsführungsschadens einer Witwe mit der großen Witwenrente

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013

 

Leitsatz

1. Der Anspruch der Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit ihres getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb auf den Rentenversicherungsträger über (Anschluss an BGH, 1. Dezember 1981, VI ZR 203/79NJW 1982, 1045, zu § 1542 RVO a. F.).(Rn.26)

2. Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll.(Rn.30)

3. Nimmt der Geschädigte einen ihm angebotenen Abfindungsvergleich nicht an, kann er im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer werde sich gegenüber dem Anspruch nicht auf Einwendungen, insbesondere nicht auf fehlende Aktivlegitimation infolge einer Legalzession, berufen.(Rn.41)

Orientierungssatz

Soll ein außergerichtlicher Vergleich, der über einen zuvor protokollierten gerichtlichen Vergleich hinausgehen soll, noch gerichtlich protokolliert werden, so ist gemäß § 154 Abs. 2 BGB in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung geschlossen ist. Entsprechendes gilt für den Beschlussvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.(Rn.33)

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013 – 4 U 400/11 - 125, 4 U 400/11 –, juris)

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